Besitzen Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin eine gemeinsame Immobilie, stellt sich nach der Trennung – spätestens mit der Scheidung – die Frage, wie damit zu verfahren ist. Es gibt eine Reihe von Optionen und Konstellationen, die in diesem Beitrag genauer beleuchtet werden.
Eigentümer oder nicht?
Vorab: Bei einer Trennung oder Scheidung muss zunächst ermittelt werden, wer überhaupt Eigentümer der Immobilie ist. Die Tatsache, dass das Darlehen von beiden Partnern bezahlt wird, sagt nichts über den Eigentumsbesitz aus. Irrelevant für die Besitzverhältnisse ist auch, wer wie viel Eigenkapital eingebracht hat. Ausschlaggebend ist einzig und allein, was im Grundbuch angegeben ist. Sind beide als Eigentümer eingetragen, können nur gemeinsame Entscheidungen getroffen werden!
Falls Sie nicht im Grundbuch als Miteigentümer stehen, aber dennoch eine finanzielle Investition (wie z.B. Eigenkapital oder ein Baugrundstück) zum Erwerb, Bau oder Unterhalt der Immobilie beigesteuert haben, gelten diese Beiträge als Schenkung oder Beitrag zum Familienunterhalt (sofern nichts anderes vereinbart wurde). Allerdings hat Ihr Partner dadurch einen Zugewinn erzielt, der bei einer Scheidung durch den Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Zur Erklärung: Der Zugewinn bezieht sich auf den Gewinn, den ein Ehepartner während der Ehezeit erwirtschaftet. Wenn einer der Partner mehr Zugewinn erzielt als der andere, muss er die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich an den Partner mit dem geringeren Zugewinn entrichten.
Im Idealfall legen Sie den Zugewinn im Einvernehmen mit Ihrem Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fest.
Eine Hand voll Optionen
Eine allgemeine gesetzliche Regelung gibt es nicht, was mit dem Haus oder der Eigentumswohnung bei einer Trennung und Scheidung geschieht. Wenn sich also herausgestellt hat, dass Sie und die von Ihnen geehelichte Person gemeinsame Eigentümer sind, müssen Sie sich hinsichtlich des weiteren Schicksals der Immobilie einigen. Andernfalls wird eine der Optionen gerichtlich erzwungen.